Für Frauen, die während ihrer Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen schwanger werden, gelten besondere Schutzmaßnahmen. Die schwangeren Beschäftigten und die ungeborenen Kinder müssen vor möglichen Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes gelten ebenfalls für stillende Beschäftigte, die an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Mit der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, ergeben sich zusätzliche Anforderungen an den Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen.
So wurde unter anderem der Personenkreis, auf den das Mutterschutzgesetz angewandt werden muss, erweitert. Neben Beschäftigten und Auszubildenden gilt das Mutterschutzgesetz jetzt auch für Studentinnen, (Schüler-)Praktikantinnen sowie Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
Wird eine der oben genannten Personengruppen schwanger, ist es wichtig, dass der Träger von der Betroffenen hierüber informiert wird, um geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und des ungeborenen Kindes einleiten zu können. Da der Träger der Kindertageseinrichtung als Arbeitgeber die Schwangere vor Gefahren und schädlichen Einwirkungen nur dann schützen kann, wenn ihm die Schwangerschaft bekannt ist, sollte im eigenen Interesse die Schwangerschaft sowie der voraussichtliche Tag der Entbindung so früh wie möglich mitgeteilt werden.
Der Träger ist bei Kenntnisnahme der Schwangerschaft gesetzlich verpflichtet die in Nordrhein-Westfalen örtlich zuständige Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die werdende Mutter zu informieren. Die zuständige Bezirksregierung klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter und das ungeborene Leben führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch die Gefahren für Schwangere und stillende Mütter am Arbeitsplatz berücksichtigt. Schon die Möglichkeit, dass eine Frau im gebärfähigen Alter in der Einrichtung beschäftigt werden kann, begründet die Notwendigkeit der Erstellung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung. Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft hat der Träger unverzüglich auf Basis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und der individuellen Arbeitsbedingungen der Schwangeren eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Träger muss die getroffenen Schutzmaßnahmen für die Schwangere und das ungeborene Kind sowie für die stillende Mutter wiederkehrend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Begebenheiten anpassen.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen die Beratungsleistungen des Betriebsarztes / der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuholen. Diese können den Träger bei der Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor „unverantwortbaren Gefährdungen“ unterstützen. Unter dem Begriff „unverantwortbare Gefährdungen“ werden alle Gefährdungen zusammengefasst, die zu einer Schädigung der werdenden oder stillenden Mutter und des ungeborenen Lebens führen. (vgl. § 9 Abs. 2 MuSchG)
Weiterhin muss der Träger der werdenden Mutter ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten.
Ziel dieser Maßnahmen ist die Vermeidung von Beschäftigungsverboten.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen ist nachfolgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz
Erst wenn durch die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen eine „unverantwortbare Gefährdung“ für die Schwangere oder das ungeborene Kind nicht ausgeschlossen werden kann, ist vom Träger ein allgemeines Beschäftigungsverbot auszusprechen. D .h. solange sich das Beschäftigungsverbot ausschließlich auf die Betreuung von Kindern bezieht, kann der betroffenen Beschäftigten auch ein anderer zumutbarer Tätigkeitsbereich (z. B. in der Verwaltung oder im Homeoffice) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin ein „individuelles Beschäftigungsverbot“ ausgesprochen werden.
Im beruflichen Umgang mit Kindern rücken in der Schwangerschaft und der Stillzeit z. B. folgende „unverantwortbare Gefährdungen“ in den Fokus:
- Umgang mit Gefahrstoffen, die möglicherweise zu einer Schädigung einer Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes sowie einer stillenden Mutter führen können
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wie Viren, Bakterien und Pilzen (insbesondere Kinderkrankheiten wie Röteln, Masern, Mumps, Windpocken, Keuchhusten etc.). Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn die Schwangere über eine ausreichende Immunität verfügt. Solange bei der Betreffenden kein ausreichender Immunschutz festgestellt wurde, darf sie nicht in der Kinderbetreuung tätig sein. D. h. der Träger muss sofort nachdem ihm die Schwangerschaft bekannt wird, ein (vorübergehendes) Tätigkeitsverbot mit Kindern aussprechen
- Regelmäßiges Bewegen von Lasten mit mehr als 5 kg oder gelegentlich 10 kg (z. B. Kinder)
- Tätigkeiten in lärmintensiven Bereichen mit Beurteilungspegeln von 80 dB(A) oder höher
- Tätigkeiten in Zwangshaltung
- Tätigkeiten, bei denen Unfälle zu erwarten sind (Fallen, Stürzen)
In der ersten Mutterschutz-Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) werden die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zum Thema mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung erläutert und weiter konkretisiert. Die Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterstützen und erläutert und konkretisiert die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), das zweistufige Verfahren mit anlassunabhängiger und darauf aufbauender anlassbezogener Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).
Für gewöhnlich beginnt die Schutzfrist sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Geburten von Kindern mit Behinderung verlängert sich wie bei Früh- und Mehrlingsgeburten die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen.
Auch der Bereich Mehrarbeit und Ruhezeiten wurde neu geregelt. Demnach darf die geleistete Arbeitszeit nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden in zwei Wochen betragen. Der Träger hat arbeitstäglich eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Darüber hinaus muss der Träger der schwangeren Beschäftigten ermöglichen, sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen zu können.
Zudem dürfen schwangere oder stillende Beschäftigte in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr ist nur mit Einwilligung der werdenden Mutter, ärztlicher Bescheinigung zur Unbedenklichkeit, Einhaltung des Arbeitsschutzes und behördlicher Genehmigung möglich.