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AA Barrierefreiheit

Stand: 08/2022

Kindertageseinrichtungen, als öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen auch für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei zugänglich sein.

In Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder mit Behinderung betreut werden, ist die Barrierefreiheit in allen den Kindern zugänglichen Bereichen sicherzustellen.

Die Planung von Kindertageseinrichtungen sollte durch barrierefreies Bauen eine inklusive pädagogische Arbeit innerhalb der Einrichtung ermöglichen, so dass die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Förderung aller Kinder aus dem Wohnumfeld erfolgen kann.

Auch Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen enthält das Ziel der Barrierefreiheit. Deutschland hat sich verpflichtet, allen Menschen mit Behinderungen das Recht auf Bildung zu ermöglichen. Menschen mit Behinderung dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden

In Nordrhein-Westfalen ist es selbstverständlich geworden, dass Kinder mit Behinderung in Regeleinrichtungen betreut, erzogen und gefördert werden. Voraussetzungen hierfür sind heilpädagogische Kompetenz, angepasste Gruppenstärken und Therapiemöglichkeiten in für Kinder mit Behinderung angemessenen Räumen.

Auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie im Portal des Sachgebietes „Barrierefreie Arbeitsgestaltung“ Grundsätze zum barrierefreien Planen und Bauen.

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