Das Kinderbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (KiBiz) verdeutlicht den umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage einer individuellen Förderung der Kinder.
Für die Erfüllung dieses Auftrags ist eine ausreichende Anzahl von Räumen für unterschiedliche Nutzungen im Kontext der pädagogischen Gesamtkonzeption erforderlich.
Insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Plätzen für die Betreuung und Förderung von Kindern unter drei Jahren sind für deren spezielle Bedürfnisse neben Spiel- und Aufenthaltsräumen auch Differenzierungsräume zum Rückzug, Schlafen und für die Pflege notwendig.
Eine Kindertageseinrichtung soll so geplant werden, dass alle Räume von den Kindern eigenständig erreicht werden können und die Betreuung, Erziehung und Förderung aller Kinder umstandslos möglich ist.
Für die Zuordnung der Räume empfiehlt sich eine klare Strukturierung nach deren unterschiedlichen Funktionen. Günstig ist, die Räume so anzuordnen, dass vom Gruppenraum aus der Gruppennebenraum, die Räume zur Differenzierung sowie die Pflege- und Sanitärbereiche über kurze Wege erreicht werden können.
„Um die frühkindliche Entwicklung der Kinder ganzheitlich zu unterstützen, benötigen sie eine anregungsreiche Umgebung. Hierbei sind Räume Ausgangspunkte für kindliches Entdecken und Forschen. Eine ansprechende, möglichst barrierefreie Raumgestaltung im Innen- und Außenbereich regt die Sinne und damit die Wahrnehmung des Kindes an, bietet eine Atmosphäre des Wohlfühlens und fördert die Experimentierfreude, die Eigenaktivität, die Kommunikation sowie das ästhetische Empfinden von Kindern. Die Raumgestaltung muss den Bewegungsdrang von Kindern berücksichtigen, aber auch Möglichkeiten zu Ruhe und Entspannung bieten. Raumkonzeptionen müssen pädagogisch durchdacht sein – „der Raum als dritter Erzieher“ – und den Interessen und Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Am ehesten fühlen sich Kinder in Räumen wohl, die sie mitgestalten können und die für sie Spiel-, Lern- und Lebensräume sind.“
(Zitiert aus: Bildungsgrundsätze. Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an, S. 22 – 23.)
Allgemeine empfehlende Hinweise zu Flächenbedarfen in Kindertageseinrichtungen finden sich in der DGUV Regel „Branche Kindertageseinrichtung“ (DGUV Regel 102-602). In Nordrhein-Westfalen haben die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe eine Raummatrix herausgegeben, der als Orientierungsrahmen für die für Planung und Genehmigung von Tageseinrichtungen dient (siehe Raummatrix).
Damit der anspruchsvolle Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß § 13 KiBiz erfolgreich umgesetzt werden kann, sind bestimmte Räume zwingend erforderlich. Hierzu zählen insbesondere Gruppenräume, Differenzierungsräume und Sanitärbereiche. Schlafräume können außerhalb von Ruhe- und Schlafzeiten auch für andere Aktivitäten genutzt werden: Kleingruppenarbeit, therapeutische Arbeit etc.
Nicht allein die Anzahl der in der Matrix gelisteten Räume muss geschaffen werden, wichtig ist außerdem deren Zuordnung – denn Aufsichts- und Erziehungspflichten sind tagtäglich Aufgabe der sozialpädagogischen Fachkräfte.
Kinder brauchen viel Platz zum Toben, Klettern, Springen und Laufen; große Außenspielgelände mit Rutsch-, Schaukel-, Kletter- , Spring-, Renn-, Kriech-, Fahr- und Wippmöglichkeiten bieten entsprechende Gelegenheiten. Kindertageseinrichtungen müssen also über geeignete Außenspielflächen verfügen. Pro Kind sollten mindestens 10 bis 12 m² Fläche zur Verfügung stehen.