Sonstige bauliche Einrichtungen, wie Einrichtungsgegenstände, sind bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten oder Ecken sowie vorstehende Haken vermieden werden.
Diese Verletzungsvorsorge lässt sich z. B. mit folgenden Gestaltungskriterien erreichen:
- Abrundungsradius > 2 mm
- gebrochene bzw. gefaste Kanten
- geeignete Abschirmungen (z. B. bei Garderobenhaken)
Bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Quetsch- und Schergefahren vorhanden sind.
Einrichtungsgegenstände müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.
Hierunter sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu verstehen:
- Feststellvorrichtungen für rollbare Elemente
- Sicherungen gegen das Herausfallen von Schubladen
- Kipp- und standsichere Aufstellung von Regalen, Schränken und vergleichbaren Einrichtungsgegenständen.
In Kindertageseinrichtungen werden gelegentlich mobile (Rollenspiel-)Garderoben eingesetzt. Diese stehen auf (feststellbaren) Rollen, wodurch sie sich bei Bedarf leicht verschieben lassen. Zur Ablage von Kleidungsstücken o. Ä. weisen sie z. T. offene Regalböden auf. Wenn Kinder z. B. auf die Regalbretter klettern, besteht die Gefahr, dass die Garderobe umkippt und auf ein Kind fällt. Dieser Gefahr des Umkippens kann durch Feststellen der Rollen nicht entgegengewirkt werden. Die notwendige Stand- und Kippsicherheit kann technisch nur über eine ergänzende Fixierung der Garderobe an einer Wand o. Ä. gewährleistet werden.
Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdung durch Scherstellen entsteht.