Für die Kindertageseinrichtung bzw. die Erzieherinnen und Erzieher stellt sich häufig die Frage, ob sie den ihnen anvertrauten Kindern Medikamente verabreichen können, dürfen oder sogar müssen.
Bei bestimmten Krankheiten (wie z. B. Diabetes, Epilepsie, Allergien oder andere chronische Erkrankungen) sind Kinder auf die Verabreichung bestimmter Medikamente angewiesen. Würde diesen Kindern die Medikamentengabe verweigert, könnte dies einen dauerhaften Ausschluss vom Besuch der Einrichtung bedeuten und dem Förderauftrag der Einrichtung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Inklusion widersprechen.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Eltern als Sorgeberechtigte Dritte mit der Medikamentengabe betrauen. Bei der Übertragung dieser Aufgabe handelt es sich um eine zusätzliche Vereinbarung zwischen der Kindertageseinrichtung und den Sorgeberechtigten. Diese Vereinbarung sollte, um Missverständnissen vorzubeugen und für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, schriftlich erfolgen.
Formblatt zur schriftlichen Vereinbarung - Medikamentengabe
Checkliste zur Medikamentengabe
Entsprechende Vereinbarungen zur Medikamentengabe sollten auf unverzichtbare Ausnahmen beschränkt bleiben. Von einer Medikamentengabe bei zeitlich begrenzten Erkrankungen ist in der Regel abzusehen. Kinder, die z. B. an einem Infekt leiden, gehören nicht in die Tageseinrichtung.
Überhaupt gibt es nur wenige Arzneimittel, die über den ganzen Tag verteilt eingenommen werden müssen. Medikamente sollten nach Möglichkeit zu Hause vor und nach dem Besuch der Einrichtung verabreicht werden.
Aufbewahrung von Medikamenten
Die sichere, für Kinder und Unbefugte unzugängliche und vorschriftsmäßige Aufbewahrung der Medikamente obliegt der Einrichtung. Medikamente müssen getrennt von Erste-Hilfe-Material, welches schnell erreichbar und leicht zugänglich sein muss, gelagert werden.
Versicherungsschutz
Wurde die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Sorgeberechtigten übertragen und kommt ein Kind durch eine Fehlmedikation zu Schaden, ist es grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Ist hingegen die vereinbarte Medikamentengabe unterlassen worden, liegt kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. In diesem Fall werden Versicherungsleistungen von der Krankenkasse geleistet.
Steht die Gabe eines Medikaments im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, so ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Ein dabei erlittener Unfall, z. B. die Verletzung an einem Pen bei einer Insulingabe, stellt für die pädagogische Fachkraft einen Arbeitsunfall dar.
Tritt ein Notfall ein, zum Beispiel wenn es infolge versäumter Insulingabe zu einer Überzuckerung kommt, sind alle Personen verpflichtet, Hilfe zu leisten. Auch diese Hilfeleistung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.