Aufgrund von Neufassungen der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" befindet sich dieser Artikel gerade in Überarbeitung.
Türen müssen sicher bedient werden können. Gerade bei schwergewichtigen Türen, wie z. B. Rauch- und Brandschutztüren in Verkehrswegen und Treppenhäusern, werden diese Vorgaben in der Regel nur erfüllt werden, wenn diese Türen z. B.
- mit Magnethalterungen offengehalten werden können und für den Brandfall mit einer Selbstschließfunktion ausgestattet sind,
- mit Freilauftürschließern ausgestattet sind oder
- einen Mechanismus aufweisen, der das Schließen der Tür abbremst.
Türen sind so anzuordnen, dass Kinder und Beschäftigte nicht durch aufschlagende Türflügel gefährdet werden. So darf beispielsweise
- ein Türflügel nicht in einen Treppenlauf hinein aufschlagen. Es muss ein angrenzender Absatz mit einem Abstand von mindestens 1,0 m vorhanden sein, wobei bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m zur Treppe einzuhalten ist.
- im Bewegungsräumen die Türen nicht nach innen aufschlagen, um die dort spielenden Kinder nicht zu gefährden.
- keine Pendeltür eingesetzt wird, da diese sich aufgrund der erhöhten Unfallgefahr nicht eignet.

Türgriffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Durch abgerundete Türgriffe werden schwere Verletzungen für den Kopf- und Schulter-/Armbereich bei dem Aufprall von Kindern vermieden.
Türrahmen bzw. Türschwellen dürfen keine Stolperstellen bilden. Die Türkanten sollten soweit möglich gefast oder mit einem Abrundungsradius von mindestens 2 mm versehen sein, um auch hier Verletzungsgefahren zu minimieren.
Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden. Das bedeutet, dass grundsätzlich Durchgriffmöglichkeiten von beiden Seiten des Türblatts verhindert werden müssen, sofern sich eine Gefährdung ergibt. Hierfür eignen sich:
- entsprechende Türkonstruktionen
- Schutzprofile
- Schutzrollos
Zur Vermeidung von Quetschstellen an Schließkanten eignen sich auch Gummi- oder Kunststoffprofile, die ein Schließen der Tür verhindern. Bei WC-Kabinentüren ist Klemmschutz an beiden Schließkanten erforderlich.
Verglasungen in Türen helfen, den Raum unmittelbar hinter der Tür im Blick zu behalten. Um Gefährdungen durch Glasbruch auszuschließen, müssen diese Flächen bruchsicher sein.
Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Die Dimensionierung der Türen richtet sich nach den erforderlichen Breiten der Verkehrs- bzw. Fluchtwege in Abhängigkeit von den Personen, die sich im Einzugsgebiet aufhalten. Die Mindestbreite von Fluchtwegen bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Gefahrenfall den Fluchtweg benutzen. Bei der Ermittlung sind neben den Beschäftigten und Kindern auch möglicherweise anwesende Eltern sowie sonstige Angehörige und Personengruppen mit zu berücksichtigen. Die Fluchtwegmindestbreite kann dann entsprechend nachfolgender Tabelle ermittelt werden:
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | Lichte Breite (in m) |
---|---|
bis 5 | 0,875 |
bis 20 | 1,00 |
bis 200 | 1,20 |
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht verengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 15 cm an Türen kann hingenommen werden. In Einzugsgebieten für bis zu fünf Personen darf die lichte Breite einer Tür jedoch an keiner Stelle weniger als 80 cm betragen. Falls der Bereich, der durch die Tür erschlossen wird, barrierefreien Anforderungen zu genügen hat, muss die lichte Breite der Tür mindestens 90 cm betragen.

Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2 m betragen. Eine Reduzierung der lichten Höhe von maximal 5 cm an Türen kann vernachlässigt werden.
Bei ungenügenden Platzverhältnissen stellt sich im Einzelfall die Frage, ob und wie eine Schiebetür in Kindertageseinrichtungen sicher eingebaut werden kann. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass sich Schiebetüren keinesfalls aus ihren Führungsschienen drücken lassen dürfen. Die Führungsschienen müssen im Boden eingelassen und versenkt sein, um ein Stolpern ausschließen zu können. Weiterhin sollten Schiebetüren mit einem Stoppmechanismus ausgerüstet sein, der einen durchgängigen Schließvorgang nach einmaliger Zufuhr von Bewegungsenergie verhindert. Nach einmaligem Anstoßen der Tür darf diese nicht zwangsläufig vollkommen schließen; alternativ wird die Schließkante mit einer flexiblen Abschlussleiste gesichert. Im hinteren Bereich einer Schiebetür müssen Einzugs- und Schergefährdungen verhindert werden. Ein Vorschlag für eine geeignete Schiebetürkonstruktion in Kindertageseinrichtungen ist in Abbildung 1 dargestellt. Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind im Verlauf von Fluchtwegen unzulässig.