In Kindertageseinrichtungen müssen Aufenthaltsbereiche, innerhalb derer Absturzgefahren bestehen, altersgerecht gesichert sein. Umwehrungen sind bauliche Vorrichtungen wie Geländer, Brüstungen oder ähnliche Elemente, die das Abstürzen von Personen in tiefer liegende Flächen verhindern sollen. Die sichernde Funktion von Umwehrungen können in Sonderfällen auch mit dem Boden fest verankerte Einrichtungsgegenstände übernehmen.
Die Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Aufsitzen, Rutschen oder Klettern verleiten. Die Möglichkeit, auf einer Umwehrung aufzusitzen oder dort Gegenstände abzulegen, wird erschwert, wenn keine hierfür nutzbare Breite der Umwehrungsoberkante vorhanden ist.
Zum Rutschen verleiten Umwehrungen beispielsweise dann nicht, wenn bei Treppen die Abstände zwischen den Umwehrungen am Treppenauge sowie den Umwehrungen zu den Treppenhauswänden nicht größer als 20 cm sind. Andernfalls sind die Umwehrungen so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch gestalterische Elemente, z. B. Rutschhindernisse in Form von aufgesetzten Halbkugeln, unterbrochen werden.
Eine Umwehrung mit senkrechten Füllstäben oder deren flächiges Verschließen führt ebenfalls dazu, dass Umwehrungen nicht zum Klettern verleiten. Zu beachten ist, dass die Geländer in der vorgeschriebenen Holmhöhe eine Horizontallast von 1 kN/m aufnehmen müssen.
Die Abstände der Füllelemente zueinander dürfen ein Maß von 11 cm nicht überschreiten. In Einrichtungen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, darf dieser Abstand nicht mehr als 8,9 cm betragen. In Kinderspielbereichen sollten Umwehrungen zusätzlich mit Fußleisten von mindestens 2 cm Höhe gesichert werden, um ein Herabfallen von (Spiel-)Sachen zu vermeiden.
Alle Arten von Umwehrungen müssen sowohl die Standsicherheit als auch die Verkehrssicherheit garantieren. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, ist in der Regel eine statische Berechnung erforderlich, die neben den zu verwendenden Profilen auch statische Nachweise mit Angaben zur Verankerung (Dübel, einbetonierte Bolzen etc.) der Umwehrung beinhalten muss. Bei Metallgeländern ist zusätzlich ein entsprechender Korrosionsschutz erforderlich; Holzgeländer sind dauerhaft wirksam gegen Fäulniseinwirkungen zu schützen.
Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1 m über einer anderen Fläche liegen, sind zum Schutz vor Absturz mit Umwehrungen (zu Umwehrungen an Spielplatzgeräten siehe DIN EN 1176) auszustatten, deren Höhe mindestens 1 m beträgt. Ab einer Absturzhöhe von 12 m ist eine Umwehrungshöhe von mindestens 1,1 m erforderlich.
Reicht die Höhe der vorgesehenen Absturzsicherungen nicht aus (z. B. bei Vorhandensein besteigbarer Ausstattungsgegenstände), können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. Geeignet ist z. B. die vertikale Weiterführung der Geländerstäbe bis in eine ausreichende Höhe oder ein straff gespanntes Netz mit einer Maschenweite von z. B. 4,5 cm, das oberhalb der Absturzsicherung angebracht wird.
Den besonderen altersbedingten Anforderungen ist Rechnung zu tragen. So können auch Absturzhöhen, die bei oder unter 1 m liegen, für Kinder gefährlich sein.
Kinder, die noch nicht drei Jahre alt sind, bedürfen eines nochmals gesteigerten Schutzes gegen Absturz. Für sie können schon Höhenunterschiede von weniger als 60 cm eine Gefahr darstellen.
Diese Aufenthaltsbereiche können beispielsweise gesichert werden durch
- Barrieren (aufgestellte Pflanzentröge),
- Schutzstreifen(Anpflanzungen),
- Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen).