Bei der Planung/Beschaffung und beim Aufbau erhöhter Spielebenen ist ähnlich wie bei Spielplatzgeräten in besonderem Maße auf die Sicherheit für Kinder zu achten. Auch die örtlichen Gegebenheiten müssen in die Planungen einfließen.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ beschreibt in Verbindung mit der entsprechenden Regel und der Norm „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ wichtige Anforderungen, mit denen Unfallgefahren vermieden werden können.
Wird für Kindertageseinrichtungen der Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen (dazu gehören auch erhöhte Spielebenen) zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, muss dem Auftragnehmer schriftlich aufgegeben werden, die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.
Zur Vermeidung möglicher Gefährdungen sollten erhöhte Spielebenen nach Aufstellung oder wesentlicher Änderung einer unabhängigen, dokumentierten Prüfung durch eine hierzu befähigte Person unterzogen werden. Da ähnliche Gefährdungen entstehen können wie bei Spielplatzgeräten, wird hierzu die Einbindung eines Sachkundigen für die Spielplatzgeräteprüfung empfohlen.
Bei der Planung/Beschaffung und beim Aufbau erhöhter Spielebenen ist ähnlich wie bei Spielplatzgeräten in besonderem Maße auf die Sicherheit für Kinder zu achten. Auch die örtlichen Gegebenheiten müssen in die Planungen einfließen.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ beschreibt in Verbindung mit der entsprechenden Regel und der Norm „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ wichtige Anforderungen, mit denen Unfallgefahren vermieden werden können.
Wird für Kindertageseinrichtungen der Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen (dazu gehören auch erhöhte Spielebenen) zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, muss dem Auftragnehmer schriftlich aufgegeben werden, die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.
Zur Vermeidung möglicher Gefährdungen sollten erhöhte Spielebenen nach Aufstellung oder wesentlicher Änderung einer unabhängigen, dokumentierten Prüfung durch eine hierzu befähigte Person unterzogen werden. Da ähnliche Gefährdungen entstehen können wie bei Spielplatzgeräten, wird hierzu die Einbindung eines Sachkundigen für die Spielplatzgeräteprüfung empfohlen.
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Prüffrage 1
Werden im Rahmen der Beschaffung Fachleute (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachkundiger für die Spielplatzgeräteprüfung) eingebunden?
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Prüffrage 2
Wird der Planer/Hersteller/Inverkehrbringer vom Auftraggeber dazu verpflichtet oder bestätigt dieser schriftlich, für die erhöhte Spielebene die jeweils aktuellen Vorschriften (insbesondere Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (DGUV Vorschrift 82), Regel „Branche Kindertageseinrichtungen“ (DGUV Regel 102-602) in Verbindung mit der DIN EN 1176) sowie den Stand der Technik einzuhalten?
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Prüffrage 3
Wird insbesondere bei größeren Einbauten und im Bedarfsfall die Baubehörde bzw. die für den Brandschutz zuständige Stelle eingebunden?
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Prüffrage 4
Werden Angaben des Herstellers oder Lieferanten eingefordert, liegen diese vor und werden diese beachtet (z. B. Hinweise zum Raumbedarf, Aufbauanleitung, Hinweise zur Inspektion, Wartung und zum Betrieb, Anforderungen an den Fallschutz)?
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Prüffrage 5
Erfolgt der sachgemäße Aufbau durch eine fachkundige Person (z. B. Schreiner)?
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Prüffrage 6
Wird insbesondere bei komplexeren Konstruktionen darauf geachtet, dass nach Aufbau oder wesentlicher Änderung eine sicherheitstechnische Prüfung erfolgt und diese schriftlich dokumentiert wird (z. B. durch einen unabhängigen Sachkundigen für die Spielplatzgeräteprüfung)?
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Prüffrage 7
Ist eine ausreichende Standsicherheit (für Kinder und Erwachsene) gewährleistet und wird dies bei der Auswahl der Werkstoffe und der Konstruktion berücksichtigt?
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Prüffrage 8
Werden nur schadstoffarme/gesundheitsverträgliche Werkstoffe eingesetzt?
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Prüffrage 9
Sind Wände und Stützen abgerundet oder gebrochen bzw. gefast (Abrundungsradius mindestens 2 mm), damit Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzig raue Oberflächen vermieden werden?
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Prüffrage 10
Beträgt die lichte Höhe zwischen Standfläche und Decke mindestens 1,35 m, um Anstoßstellen für den Kopf zu vermeiden, unkompliziert Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten und Evakuierungsmaßnahmen durchführen zu können?
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Prüffrage 11
Können Kinder z.B. in Notsituationen durch das Aufsicht führende Personal schnell und unkompliziert an jedem Ort erreicht und ggf. geborgen werden?
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Prüffrage 12
Sind für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,0 m über einer anderen Fläche liegen, Umwehrungen mit einer Höhe von mindestens 1,0 m vorgesehen?
Sind beim Aufenthalt von Kindern unter drei Jahren bereits bei einer Absturzhöhe ab 0,6 m Umwehrungen vorgesehen?
Sind beim Aufenthalt von Kindern unter drei Jahren bei einer Absturzhöhe bis 0,6 m zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden z.B. Matten? -
Prüffrage 13
Beträgt die Öffnungsweite z. B. von Umwehrungen und Treppen ohne Setzstufen maximal 11 cm (bei Aufenthalt von Kindern unter drei Jahren maximal 8,9 cm)?
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Prüffrage 14
Werden Fangstellen für Kopf, Hals, Finger und Kordeln auch im Zusammenspiel mit den Umgebungsbedingungen durch Beachtung der Öffnungs- und Sicherheitsmaße nach DIN EN 1176 konstruktiv ausgeschlossen (z. B. zur Vermeidung von Kopffangstellen: Abstand zwischen Umwehrungsoberkante und Raumdecke nicht größer als 11 cm (bei Kindern unter drei Jahren nicht größer als 8,9 cm) und nicht kleiner 23 cm?)
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Prüffrage 15
Sind keine Aufstiegs-/Kletterhilfen vorhanden (z. B. unverschlossene Öffnungen anstelle durchsichtiger Elemente in Umwehrungen, horizontal anstelle vertikal verlaufender Brüstungselemente oder quer verspannte Taue), die ein Klettern und Überwinden von Absturzsicherungen fördern?
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Prüffrage 16
Wird die Absturzsicherung entsprechend erhöht oder idealer Weise bis zur Raumdecke geführt (z. B. mit Hilfe von Geländerstäben, Verglasungen, straff gespannten Netzen), wenn Aufstiegs- und Klettermöglichkeiten an die Umwehrung heran gestellt werden können (z. B. Matratzenstapel, kleine Tische, Stühle, Regale)?
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Prüffrage 17
Wird das unbeabsichtigte Herunterfallen von Gegenständen aus dem Fußbereich durch mindestens 2 cm hohe Fußleisten oder Aufkantungen verhindert?
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Prüffrage 18
Sind Umwehrungen auf erhöhten Spielebenen so gestaltet, dass Aufenthaltsbereiche unmittelbar dahinter einsehbar sind?
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Prüffrage 19
Sind für Kinder zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen mit bruchsicheren Werkstoffen versehen, so dass Verletzungsgefahren bei Glasbruch vermieden werden?
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Prüffrage 20
Sind für das Erreichen der erhöhten Spielebenen sichere Aufstiege vorgesehen (wird dazu z. B. Aufstiegen in Treppenform mit Umwehrungen gegenüber Leitern der Vorzug eingeräumt)?
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Prüffrage 21
Sind Fallbereiche an Leiteraufstiegen, die z. B. aus Platzmangel unvermeidbar und maximal 2 m hoch sind, frei von Hindernissen und mit stoßdämpfenden Bodenbelägen (z. B. Matten) ausgelegt?
Befinden sich Haltegriffe an der Einstiegsstelle und ist ein Querriegel als Absturzsicherung auf Höhe der Umwehrung angebracht? -
Prüffrage 22
Werden im Aufenthaltsbereichen von Kindern unter drei Jahren treppenähnliche Aufstiege oder Leitern gesichert (z. B. mit Türchen oder Kinderschutzgittern)?
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Prüffrage 23
Sind an treppenähnlichen Aufstiegen beidseitig Handläufe angebracht?
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Prüffrage 24
Werden Quetsch- und Schergefahren vermieden (z.B. hervorgerufen durch nicht an der Rahmenkonstruktion fixierter Platten von abgehängten Decken)?
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Prüffrage 25
Werden auch in den erhöhten Aufenthaltsbereichen Gefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel vermieden z.B. durch:
• bruch- und zugriffssichere sowie gegen Verbrennungsgefahren geschützte Beleuchtungen,
• Steckdosen mit einem erhöhtem Berührungsschutz?