Metallzaun als Eingrenzung ©Unfallkasse NRW

E Einfriedung

Der für Kinder vorgesehene Aufenthaltsbereich des Außengeländes von Kindertageseinrichtungen muss eingefriedet sein.

Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und keine Gefährdungen für Kinder darstellen.

Die Mindesthöhe der Einfriedung beträgt 1 m. Bei besonderer Gefahrenlage im unmittelbaren Umfeld wie z. B. stark befahrene Straßen können höhere Einfriedungen erforderlich sein.

Gefährdungen lassen sich vermeiden, wenn keine spitzen, scharfkantigen oder hervorspringenden Teile an der Einfriedung angebracht sind. Daher eignen sich z. B. Jägerzäune oder waagerecht angebrachte Holzplanken nicht als Einfriedung.

Spielgerüst mit Sand und Grünfläche©Unfallkasse NRW

Stahlmattenzäune sollten möglichst engmaschig sein (Maschenweite < 5 cm). Bei der Montage dieser Zäune ist zu berücksichtigen, dass sie nach oben einen glatten Abschluss aufweisen; vertikale Stäbe dürfen nicht überstehen. Im Fußbereich sollten Stahlmattenzäune ebenfalls keine spitzen Stellen aufweisen, hierdurch werden Fußverletzungen ausgeschlossen. Ggf. sollten Zäune mit Spitzen ins Erdreich eingelassen werden oder durch Aufschüttungen von Material (z.B. Erde, Steine) wirksam entschärft werden.

Türen und Tore, durch die das eingefriedete Außengelände verlassen werden kann, sind so zu gestalten, dass ein unerlaubtes Verlassen oder Betreten des Geländes verhindert ist. Geeignete Vorkehrungen sind z.B. für Kinder nicht erreichbare Türdrücker oder stets verriegelte im Außenbereich vorhandener Türen und Tore.

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