Aufgrund von Neufassungen der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" befindet sich dieser Artikel gerade in Überarbeitung.
Bereits bei der Planung von Verkehrswegen sind grundlegende Anforderungen zu berücksichtigen, damit im späteren Betrieb keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Kindern entsteht.
Verkehrswege in Kindertageseinrichtungen sind vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Bereiche. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge, Treppen und Galerien.
Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst gradlinig verlaufen.
Verkehrswege vor und im Gebäude dürfen nicht durch Kinderwagen o. ä. eingeengt oder verstellt werden.
Die Vorgaben hinsichtlich der Breite von Verkehrs- bzw. Fluchtwegen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung und in den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten beziehen sich grundsätzlich auf Beschäftigte. Bei der Festlegung der Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen, wird jedoch ausdrücklich die "Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen" zugrunde gelegt, weshalb die Anzahl der Kinder in Tageseinrichtungen hier ebenso zu berücksichtigen ist, wie auch die anwesenden Eltern z. B. während der Bring- und Abholzeiten.
Für Fluchtwege, die überwiegend von Kindern genutzt werden, können im Einzelfall in Grenzbereichen geringfügige Abweichungen begründbar sein.
Dies gilt jedoch nicht für Mehrzweckräume, die unter Umständen auch von vielen Erwachsenen genutzt werden.
Die Fluchtwegbreite kann entsprechend nachfolgender Tabelle ermittelt werden:
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | lichte Breite (in m) |
---|---|
bis 5 | 0,875 * |
bis 20 | 1,00 |
bis 200 | 1,20 |

*Falls der Bereich, der durch die Tür erschlossen wird, barrierefreien Anforderungen zu genügen hat, muss die lichte Breite der Tür mindestens 90 cm betragen.
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege sollten möglichst kurz sein und ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der im Einzelfall auch als Notausstieg ausgebildet sein kann.
Ein schnelles und sicheres Verlassen der Einrichtung wird für Kinder und Personal ermöglicht, wenn aus jedem Gruppenraum eine Tür zum Außengelände führt.
Für mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen muss ein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg vorgesehen werden. Dieser kann entweder ein zweites Treppenhaus oder eine Nottreppe sein. Not- oder Fluchtrutschen haben sich als sinnvolle Ergänzung zu einer Treppe bewährt. Als Notausgang dienende Türen sind immer so einzurichten, dass sie jederzeit ohne fremde Hilfsmittel durch das Personal zu öffnen sind und in Fluchtrichtung aufschlagen.
Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Eine sichere Benutzung von Wendel- und Spindeltreppen durch Kinder, auch mit Unterstützung von Erwachsenen, kann im Gefahrenfall grundsätzlich nicht erwartet werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.

Für den Notfall müssen im Vorfeld Maßnahmen getroffen werden, um das sichere Verlassen des Gebäudes zu ermöglichen.
Alarmplan
Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar. Im Alarmplan ist festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen wie Brand, Unfall, Überfall durchgeführt werden müssen. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Tätigkeiten sind festzulegen. Das Personal der Einrichtung muss über die Inhalte und Abläufe, z. B. im Rahmen einer Unterweisung, informiert werden. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen in der Kindertageseinrichtung ausgehängt. Der Alarmplan muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. wegen Änderung von Telefonnummern, Personalwechsel.
Räumungsübungen
Um für den Notfall eine routinemäßig ablaufende Räumung sicherstellen zu können, ist es wichtig, anhand des Alarmplans regelmäßig zu üben. Es sollte mindestens eine jährliche Alarmprobe in Verbindung mit einer Räumungsübung durchgeführt werden. Inhalte der Übungen sollten insbesondere sein:
- Alarm auslösen
- Notruf absetzen
- Einrichtung verlassen
- Sammelpunkt aufsuchen
- Vollständigkeit prüfen
Im Vorfeld ist in Ergänzung zum Alarmplan zu prüfen, ob der Alarm in allen Räumen zu hören ist und ob der Notruf jederzeit abgesetzt werden kann. Im Nachgang der Übungen sollte eine Auswertung stattfinden, um etwaige Defizite oder Probleme rechtzeitig zu erkennen und diesen entgegenwirken zu können.

Flucht- und Rettungsplan
Wenn Lage, Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern, hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Dies kann erforderlich ein:
- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung)
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)
Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein.
Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege die Personen von ihrem jeweiligen Standort aus zu nehmen haben, um ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu gelangen. Zur Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.
Auf den Flucht- und Rettungsplänen sollten auch die Sammelstellen eingetragen sein. Außerdem sind Kennzeichnungen für die Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen aufzunehmen.
Wird nur ein Teil des Gebäudegrundrisses auf den Plänen dargestellt, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden.