Treppen als Auf- und Abgänge ermöglichen es, Höhenunterschiede in der Kindertageseinrichtung z.B. zwischen zwei Etagen über Stufen zu bewältigen. Der Einbau einer Rampe führt dazu, dass Höhenunterschiede barrierefrei erschlossen werden können.
Für mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen ist ein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg vorzusehen. Dieser Flucht- und Rettungsweg kann entweder über ein zweites Treppenhaus oder eine Außentreppe hergestellt werden. Hierbei sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Bei größeren Treppenverläufen muss nach höchstens 18 Stufen ein Zwischenpodest vorhanden sein.
Wendel- und Spindeltreppen, die im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig sind, können im Verlauf eines zweiten Fluchtweges nur dann eingebaut werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung erwarten lassen. Eine sichere Benutzung von Wendel- und Spindeltreppen durch Kinder, auch mit Unterstützung von Erwachsenen, kann im Gefahrenfall grundsätzlich nicht erwartet werden. Daher wird vom Einbau von Wendel- und Spindeltreppen im Verlauf des zweiten baulichen Flucht- und Rettungswegs abgeraten.
Treppen sind so zu gestalten, dass diese sicher und leicht begangen werden können. Grundvoraussetzungen für ein sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, rutschhemmende Trittflächen und gleichmäßige Treppensteigungen, die mit dem üblichen Schrittmaß übereinstimmen. Innerhalb von Gebäuden sollte die Auftrittsfläche von Treppen mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen.
In Kindertageseinrichtungen sind Treppen entsprechend den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8 „Verkehrswege“ mit einer Steigungshöhe zwischen 14 cm und 17 cm und Auftrittsflächentiefe zwischen 28 cm und 32 cm zulässig. Als besonders sicher haben sich Treppen mit einem Auftrittsmaß von 29 cm und einer Steigung von 17 cm erwiesen.
Treppenstufen mit Öffnungen können dazu führen, dass sich Kinder in den Kopffangstellen irreversible Verletzungen zuziehen. In dieser Hinsicht gewährleisten Treppen mit Setzstufen eine sichere Benutzung. An Treppen ohne Setzstufen dürfen die Öffnungsweiten maximal 11 cm betragen. Werden Kinder unter drei Jahren in der Kindertageseinrichtung betreut, ist die Öffnungsweite der Treppenstufen auf maximal 8,9 cm zu begrenzen.
Beim Begehen einer Treppe und dem damit verbundenen Öffnen und Schließen von Türen muss ein sicheres Stehen auf den Treppenpodesten gewährleistet werden. So sind auf Treppenpodesten mit angrenzenden Türen ausreichende Abstände untereinander einzuhalten.
Bei außenliegenden Treppen können zum Schutz vor witterungsbedingter Glätte durch Regen, Blätter, Eis und Schnee zusätzliche Maßnahmen wie z. B. eine ausreichend große Überdachung erforderlich sein. Die Auftrittsfläche von außenliegenden Treppen sollte mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 11 oder R10 und V4 aufweisen. Bei Anbringung von Gitterrosten im Verlauf von Außentreppen oder -podesten hat sich eine Maschenweite von 30 x 10 mm bewährt. Gitterroste müssen in Bereichen, in denen eine Absturzgefahr besteht, mindestens an ihren vier Eckpunkten formschlüssig befestigt sein. Treppenstufen dürfen nicht scharfkantig sein und um einem Abrutschen oder Hängenbleiben an den Stufenvorderkanten vorzubeugen, sollen deren Radien zwischen 2 und 10mm liegen.
Treppenstufen müssen gut erkennbar sein. Für die Wahrnehmung von Treppen und besonders die Erkennbarkeit der Stufen ist eine gute Allgemeinbeleuchtung erforderlich, die die Treppenstufen räumlich ohne störende Blendungen hervorhebt. Um Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
- farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufen
- Stufenkanten, die sich kontrastreich vom übrigen Stufenbelag absetzen
- grober Oberflächenschliff der Kante bei Natur- und Betonwerksteinstufen
- profilierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelägen
- farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen Bodenbelägen
An Treppen und Rampen sind auf beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern und Erwachsenen im gesamten Verlauf sicheren Halt bieten. Um Verletzungen der Hand zu vermeiden, muss der Abstand des Handlaufs zu angrenzenden Bauteilen mindestens 5 cm betragen. Die Abschlüsse des Handlaufs müssen so gestaltet sein, dass sich niemand darin verfangen oder daran hängen bleiben kann. Dies garantieren Handläufe, wenn sie
- für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar sind (für Kinder über drei Jahren und Erwachsene in z.B. 85 cm Höhe),
- von Kindern und Erwachsenen leicht umfasst werden können, in dem der Durchmesser eines Handlaufs bei ca. 25 mm liegt,
- keine frei vorstehenden Enden haben,
- über Treppenabsätze fortlaufend innen geführt werden,
- nicht zum Überklettern und Rutschen verleiten.
Die Handläufe sollten 30 cm vor der ersten Stufe beginnen und um 30 cm über die letzte Stufe hinausgeführt werden.
Für Kinder unter drei Jahren sind an Treppen zusätzlich gut erreichbare Handläufe in mindestens 60 cm Höhe anzubringen.
An Treppen, die z.B. durch Brüstungen oder Treppenhauswände gegen Absturz gesichert sind, hat sich in der Praxis das Anbringen von beidseitigen Handläufen in Höhen von z.B. 70 cm sowie 90 cm bewährt.
Hierbei ist zu beachten, dass an Handläufen, die im Verlauf der Treppe über Treppenpodeste geführt werden, eine Absturzgefahr bestehen kann. Kinder könnten den unteren Handlauf als Kletterhilfe benutzen und hierbei über die Brüstung abstürzen. In diesem Fall ist der untere Handlauf auf dem Treppenpodest am jeweiligen Treppenende und –anfang zu unterbrechen.
Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Das Unterlaufen solcher offenen Bereiche bis zu einer Höhe von 2 m lässt sich verhindern mittels
- Absperrung durch Geländer und
- Absicherung durch Aufstellen von Ausstattungsgegenständen (z. B. Schränke, Regale, Pflanztröge).
Zudem dürfen zugängliche Flächen unterhalb von Treppenläufen keine spitzen, scharfkantigen Stellen aufweisen, an denen sich Personen verletzen können.
Treppen in Aufenthaltsbereichen von Krippenkindern sind besonders zu sichern. Dies kann z. B. erfolgen durch Türchen oder Kinderschutzgitter, die von Kindern nicht leicht geöffnet werden können. Hierfür ist eine Mindesthöhe von 65 cm vorzusehen. Die Öffnungsweite soll zwischen 4,5 cm und 6,5 cm betragen
Rampen
Rampen sind zur Überwindung von geringeren Höhendifferenzen z.B. im Zugangsbereich einer Kindertageseinrichtung für Personen, die ihre Kinder mit dem Kinderwagen transportieren oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zwingend erforderlich.
Für die Erstellung von Rampen muss ein ausreichender Raum vorhanden sein.
Rampen müssen
- leicht zu nutzen und verkehrssicher sein,
- mit einer guten Allgemeinbeleuchtung versehen sein,
- zur Überwindung von Steigungen mit einer Neigung von höchstens 6 % ausgeführt werden, wobei eine Querneigung unzulässig ist,
- am Anfang und am Ende Bewegungsflächen von mindestens 150 cm × 150 cm aufweisen, welche visuell kontrastreich und taktil erfassbar sind (z.B. durch Farb-, Material- oder Strukturwechsel im Bodenbelag oder Bodenindikatoren),
- eine nutzbare Laufbreite von mindestens 120 cm vorweisen und dürfen nicht z.B. durch die Handläufe in der Breite eingeschränkt werden,
- mit beidseitig angebrachten Radabweisern in einer Höhe von 10 cm ausgestattet sein, soweit die Rampen nicht seitlich durch eine Wand begrenzt werden,
- beidseitig mit Handläufen ausgestattet werden.
Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 600 cm betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Länge von mindestens 150 cm erforderlich. In der Verlängerung einer Rampe darf eine abwärts führende Treppe erst in 300 cm angeordnet werden.