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AA Türen

Stand: 12/2023

In Kindertageseinrichtungen grenzen Türen Räumlichkeiten voneinander ab, wobei Durchgangsmöglichkeiten erhalten bleiben. In Kindertageseinrichtungen kommen diese z. B. zu Gruppenräumen, Gruppennebenräumen, Mehrzweckräumen, Toiletten oder in Übergängen zum Außenspielbereich zum Einsatz. Hierbei werden auch Brand- und Rauchschutztüren eingesetzt, um eine rasche Brand- und Rauchausbreitung zu verhindern. Türen enthalten häufig Glasfüllungen zur Schaffung von Sichtverbindungen und Transparenz im Gebäude. Vorgaben für die Gestaltung von Türen in Kindertageseinrichtungen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der dazugehörigen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türen und Tore“ und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“

An Türen können sich Gefährdungen ergeben z. B. durch:

  • Quetsch- oder Scherstellen an den Schließkanten
  • Absturz an angrenzenden Treppenabgängen
  • die Handhabung schwergängiger, schwergewichtiger und/oder selbstschließender Türen
  • Anstoßen oder angestoßen werden an Türflügen oder -griffen
  • Stolperstellen im Bereich von Türschwellen oder Türstoppern
  • gebrochenes Glas von Türfüllungen
  • zu geringe Türbreiten und falsche Öffnungsrichtungen von Notausgangstüren

Abb. 1: Schematische Darstellung einer Drehflügeltür mit Schließkanten.

Um diesen Gefährdungen an Türen zu begegnen, muss die Sicherheit bereits bei der Planung der Kindertageseinrichtung bedacht werden, so dass eine sichere Bedienung im Betrieb ermöglicht wird. Hierbei dienen auch die Montage-, Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen der Türenhersteller als wichtige Informationsquellen.

Trotz sicherheitstechnischer Ausstattung bzw. Nachrüstung wird immer ein Restrisiko beim Bedienen von Türen verbleiben. Aus diesem Grund ist es wichtig, das pädagogische Fachkräfte Kinder an die sichere Betätigung von Türen heranführen.

In Kindertageseinrichtungen werden in der Regel Drehflügeltüren eingesetzt. Drehflügeltüren im Sinne der ASR A 1.7 „Türen und Tore“ sind Türen mit einem oder zwei Flügeln, die sich um die senkrechte Achse einer Flügelkante drehen. An Drehflügeltüren sind Hauptschließkanten (öffnende Seite), Gegenschließkanten (Türrahmen) und Nebenschließkanten (Scharnier-/Bandseite, sowie Ober- und Unterseite) zu unterscheiden (siehe Abbildung 1).

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Im Aufenthaltsbereich der Kinder müssen im hinteren Bereich von Türen (an der Scharnier- bzw. Bandseite) Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Zwischen Gegen- und Nebenschließkante sind Quetsch- und Scherstellen so zu sichern, dass ein Spaltmaß von max. 4 mm nicht überschritten wird.

Die von beiden Seiten des Türblatts erforderliche Sicherung kann z.B. durch folgende Maßnahmen realisiert werden:

  • entsprechende Türkonstruktionen
  • Schutzprofile (auch als Nachrüstlösung möglich)
  • Schutzrollos (auch als Nachrüstlösung möglich)

An WC-Kabinentüren sind an beiden Schließkanten Klemmschutze erforderlich. Das bedeutet, dass zusätzlich zu dem hinteren Türbereich (an der Scharnier- bzw. Bandseite) auch die Hauptschließkanten zu sichern sind.

Schließkanten können auch dadurch gesichert werden, in dem z. B. Gummi- oder Kunststoffprofile eingesetzt werden. Diese müssen ausreichend nachgiebig gestaltet sein, so dass im zusammengedrückten Zustand Quetsch- und Schergefahren auszuschließen sind. In diesen Fällen muss zur Sicherung der Finger ein Sicherheitsabstand der unnachgiebigen Schließkanten von mindestens 25 mm bestehen bleiben.

Auch an Rauch- und Brandschutztüren, die zur Abtrennung von Brandabschnitten eingesetzt werden, müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Bei der Ausrüstung mit Klemmschutz wird in der Regel vor Montage eine Freigabe durch den Türenhersteller erforderlich, bzw. es dürfen nur die vom Türhersteller explizit für den jeweiligen Türtyp freigegebenen Systeme montiert werden. Anderenfalls verlieren die Türen ihre bauaufsichtliche Zulassung als Rauch- oder Brandschutztür. Oft sind die Angaben in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)  der Rauch- oder Brandschutztür eingetragen. Rauch- und Brandschutztüren sind regelmäßig zu prüfen, so dass sich diese im Notfall einwandfrei schließen. In der Regel sind bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen, z.B. elektromagnetische Offenhaltungen oder Freilauftürschließer, einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Schwergewichtige Türen z. B. Rauch- und Brandschutztüren können für Kinder eine besondere Gefahr darstellen, da diese in der Regel so konzipiert sind, dass ein Selbstschließmechanismus die Tür nach dem Öffnen in den geschlossenen Zustand fallen lässt. Das Eigengewicht und der schnelle Schließvorgang sind hier besonders zu beachten. Kinder besitzen noch nicht die körperlichen Fähigkeiten und das notwendige Risikobewusstsein, diese schwergewichtigen Türen sicher zu handhaben. So können schwergewichtige Türen die Sicherheit beim Handling für Kinder in der Regel nur erfüllen, wenn diese z. B.

  • mit Magnethalterungen offengehalten werden können und für den Brandfall mit einer Selbstschließfunktion ausgestattet sind,
  • mit Freilauftürschließern ausgestattet sind oder
  • einen Mechanismus aufweisen, der das Schließen der Tür auf den letzten Zentimetern abbremst.

Türkanten sollten soweit möglich gefast oder mit einem Abrundungsradius von mindestens 2 mm versehen sein, um auch hier Verletzungsgefahren zu reduzieren. Türrahmen bzw. Türschwellen dürfen keine Stolperstellen bilden. Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungseinrichtungen (Scharniere, Gleitschienen) gesichert sein.

Türgriffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Dies kann z.B. durch die Verwendung von gekröpften Drückergarnituren erreicht werden, die in jeder möglichen Position einen Abstand von min. 25 mm zur Gegenschließkante sicherstellen. Abgerundete Türgriffe vermeiden schwere Verletzungen im Kopf-, Augen, Schulter- und Armbereich beim Aufprall von Kindern.

Weitere Gefährdungen durch aufschlagende Türflügeln sind zu beachten:

  • In Bewegungsräumen sollen Türen nicht nach innen aufschlagen, um die dort spielenden Kinder nicht zu gefährden.
  • Es werden keine durchschwingenden bidirektional öffnenden Türen (ungedämpfte Pendeltüren) eingesetzt, da sich durch pendelnde Bewegungen eine erhöhte Unfallgefahr ergibt.

Abb. 2: Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen (Quelle: ASR A1.8) 

Türen an Treppen müssen so angeordnet sein, dass Personen nicht durch aufschlagende Türflügel verletzt werden. Ein Türflügel darf im geöffneten Zustand nicht in einen Treppenlauf hineinragen. Ein sichereres Stehen auf einem Treppenpodest muss ermöglicht werden. So ist ein Podest zwischen Tür und Treppenantritt von mindestens 1,0 m erforderlich. Bei aufgeschlagener Tür ist noch eine Podesttiefe von 0,5 m zum Treppenantritt einzuhalten. (siehe Abbildungen 2)


Im Fall, dass auf Türen Windbelastungen im geöffneten Zustand treffen, können diese unkontrolliert zufallen und Personen gefährden. Sollte es im Einzelfall z. B. an einer Außentür, die im alltäglichen Betriebsablauf länger geöffnet bleibt, zu einer solchen Gefährdungslage kommen, muss diese Tür gesichert werden. Dies kann z. B. über Haltevorrichtungen erfolgen.

Türstopper werden zum Schutz von Türen, Wänden und anderen Gegenständen, die sich hinter einer vollständig geöffneten Tür befinden, eingesetzt. Diese können auch zusätzlich als Feststeller fungieren. Hierbei ist zu beachten, dass diese Türstopper nicht mehr als 15 cm von der Wand abstehen, um Stolperstellen zu vermeiden.

Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Notausgangstüren in Hauptfluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Sonstige manuell betätigte Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Dies kann in der Kindertageseinrichtung z. B. bei der Anwesenheit einer hohen Anzahl von Personen der Fall sein, die im Brandfall gleichzeig einen Fluchtweg nutzen müssen. Bei der Ermittlung sind neben den Beschäftigten, Kindern, Eltern, sonstige Angehörige und Personengruppen auch besondere Situationen z. B. Kita-Feste, Elternabende etc. mit zu berücksichtigen.

Durchgangsbreiten und -höhen von Türen sind den Mindestmaßen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ anzupassen. Die Dimensionierung der Türen richtet sich nach Anzahl des Personenaufkommens und der Gebäudeart. Wichtige Informationen z. B. zu Fluchtwegabmessungen wie Türbreiten und Türhöhen sind auch im Kapitel Verkehrs- und Fluchtwege hinterlegt. Türen mit einer lichten Durchgangsbreite von weniger als 0,90 m sind aufgrund der Anforderungen an die barrierefreie Zugänglichkeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.

Türen, die nicht in einen gesicherten Bereich wie das eingefriedete Außengelände, sondern direkt in den öffentlichen Verkehrsraum führen, sind so zu sichern, dass Kinder die Einrichtung nicht unerlaubt verlassen können.

Verglasungen  in Türen helfen, Räume unmittelbar hinter der Tür im Blick zu behalten. Insbesondere bei Kleinkindern, die z. B. hinter einer Tür krabbeln, hilft ein Glasausschnitt, das Öffnen einer Tür sicherer einzuschätzen. Um Gefährdungen durch Glasbruch auszuschließen, müssen zugängliche Verglasungen bis in eine Höhe von 2 m bruchsicher sein. Türen die zu einem hohen Anteil ihrer Fläche aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen, müssen in Augenhöhe der Erwachsenen und Kinder so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Bei der Kennzeichnung von Glasflächen in Rauch- und Brandschutztüren ist wiederum auf die Verwendung vom Hersteller freigegebener Kennzeichnungen zu achten.

Schiebetüren

Bei ungenügenden Platzverhältnissen kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob und wie eine manuelle Schiebetür in einer Kindertageseinrichtung sicher eingebaut werden kann. Schiebetüren im Verlauf von Hauptfluchtwegen, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind nicht zulässig.

Abb. 3: Vermeidung von Einzug und Schergefährdungen an Schiebetüren
(Quelle: ASR A1.7, verändert)

Beim Einsatz von Schiebetüren ist darauf zu achten, dass sich Schiebetüren keinesfalls aus ihren Führungsschienen drücken lassen. Die Führungsschienen müssen im Boden eingelassen und versenkt sein, um ein Stolpern ausschließen zu können. Ein Pendeln des Schiebetürflügels quer zur Bewegungsrichtung muss ausgeschlossen sein. 

Weiterhin müssen Quetsch- und Scherstellen verhindert werden. Schiebetüren sollten mit einem Stoppmechanismus (Schließdämpfung) ausgerüstet sein, der einen durchgängigen Schließvorgang nach einmaliger Zufuhr von Bewegungsenergie verhindert. Nach einmaligem Anstoßen der Tür darf diese nicht zwangsläufig vollkommen schließen; alternativ wird die Schließkante mit einer flexiblen Abschlussleiste gesichert. Im hinteren Bereich einer Schiebetür müssen Einzugs-, Scher- und Quetschgefährdungen verhindert werden. Ein Vorschlag für eine geeignete Schiebetürkonstruktion in Kindertageseinrichtungen ist in Abbildung 3 dargestellt.

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