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A Absturzsicherungen

Spielplatzgeräte wie z.B. Klettertürme werden häufig über verschiedene Plattformen bespielt. Dies sind Flächen, wo sich ein Benutzer ohne Festhalten mit den Händen oder ohne Balancieren aufhalten kann.

Zur Vermeidung von Abstürzen von Plattformen sind in Abhängigkeit von der freien Fallhöhe grundsätzlich Absturzsicherungen (Geländer, Brüstungen) anzubringen. Plattformen werden u.a. über Treppen erschlossen, die in der Regel mit einem Handlauf ausgestattet sind.

Zum Schutz gegen Absturz sind folgende Sicherungen wirksam:

  • Handläufe dienen vorwiegend dem Balance halten. Sie sind erforderlich an Treppen, die zu Plattformen führen, die mehr als 0,6 m über der Spieleebene liegen. Handläufe sind ab der ersten Stufe anzubringen und müssen mindestens 0,6 m und höchstens 0,85 m hoch angebracht werden.
  • Geländer können einen Absturz verhindern, nicht aber ein Hindurchrutschen. Bei einer freien Fallhöhe von 1 m bis 2 m sind Geländer anzubringen.
  • Brüstungen sind erforderlich bei Spielplatzgeräten mit einer Standebene ab 2 m. Die erforderliche Oberkante der Brüstung muss mindestens 0,7 m betragen. Leitereffekte durch horizontale bzw. annähernd horizontale Querstangen an Brüstungen sind nicht zulässig, da Kinder die Brüstung sonst überklettern könnten.

Absturzsicherungen müssen konstruktiv so gestaltet sein, dass sie den spielerischen Belastungen standhalten können. Deshalb müssen Handläufe, Geländer und Brüstungen (oberster Holm) eine Last von mindestens 750 N/m aufnehmen können.

Brüstungen müssen mit Ausnahme der Zu- und Ausgangs­öffnungen die Plattform vollständig umgeben.

Bei Plattformen mit freien Fallhöhen größer als 1 m müssen die in Öffnungen angrenzenden steilen Spielelemente z.B. Sprossenleitern mit Handunterstützungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des Greifens entsprechen.

Hinweise:

Diese Zu- und Ausgangsöffnungen dürfen eine Öffnung von höchstens 0,5 m haben, es sei denn, ein Geländer ist über der Öffnung vorhanden. Dann darf die maximale Öffnungsweite einer Brüstung höchstens 1,2 m betragen.

Bei Treppen, Rampen, Brücken, die zusätzliche Brüstungen als Teil ihrer Konstruktion haben, darf die Breite der Ausgangsöffnung in der Brüstung nicht größer sein als die Breite dieser Spielelemente.


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